BFH - Beschluss vom 08.02.2010
II B 67/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; GrEStG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 926
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2155/05

Auslegung der Formulierung Gesamtheit der getroffenen Vereinbarungen

BFH, Beschluss vom 08.02.2010 - Aktenzeichen II B 67/09

DRsp Nr. 2010/5993

Auslegung der Formulierung "Gesamtheit der getroffenen Vereinbarungen"

NV: Es liegt auf der Hand, dass unter der "Gesamtheit der getroffenen Vereinbarungen" alle Absprachen zu verstehen sind, denen unter Beachtung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze bei der Anwendung der konkreten Steuernorm Relevanz zukommt. Für die Frage, welche Absprachen das sind, ist es irrelevant, welche Auffassung das FG dazu in einem früheren Verfahren vertreten hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; GrEStG § 1 Abs. 2;

Gründe

I.