OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.05.2016
I-21 W 10/16; I-21 W 8/16
Normen:
BGB § 779; BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 104;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 342/06
LG Wuppertal, vom 03.03.2016
LG Wuppertal, vom 02.03.2016
LG Wuppertal, vom 04.04.2016

Auslegung der Kostenregelung eines Vergleichs nach Zurückverweisung in der Revisionsinstanz

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen I-21 W 10/16; I-21 W 8/16

DRsp Nr. 2017/3990

Auslegung der Kostenregelung eines Vergleichs nach Zurückverweisung in der Revisionsinstanz

Haben die Prozessparteien in einem nach Zurückverweisung durch die Revisionsinstanz geschlossenen Vergleich auch eine Vereinbarung über die "Kosten des Rechtsstreits" getroffen, so ist davon auszugehen, dass sie hiermit die Kosten der ersten Instanz gemeint haben bzw. die Kosten, hinsichtlich derer noch keine rechtskräftige Kostengrundentscheidung vorlag.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) vom 5.2.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal vom 26.1.2016 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 2.3.2016 sowie die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und zu 2) vom 21.3.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal vom 3.3.2016 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 4.4.2016 werden zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) vom 21.3.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal vom 26.1.2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren tragen die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils als Gesamtschuldner.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 779; BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 104;

Gründe

I.