OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.02.2020
3 Wx 196/19
Normen:
BGB § 33 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen VR 30446

Auslegung der Satzung eines Vereins hinsichtlich Änderung der Regelung zum Vereinszweck

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 196/19

DRsp Nr. 2024/3723

Auslegung der Satzung eines Vereins hinsichtlich Änderung der Regelung zum Vereinszweck

§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eng auszulegen. Nicht jede Änderung einer Satzungsbestimmung zum Vereinszweck ist zugleich eine unter § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB fallende Änderung des Vereinszwecks. Darunter ist nur der satzungsmäßig festgelegte Zweck, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Betritt zum Verein rechnen kann. Zweckergänzungen oder -beschränkungen sind keine Änderungen im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die bisherige Zweckrichtung aufrecht erhalten bleibt.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 33 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.

Im Rahmen der am 5. August 2019 abgehaltenen Jahreshauptversammlung haben die anwesenden Mitglieder des Beteiligten einstimmig die Änderung seiner Satzung beschlossen. Unter anderem wurden die Änderung des Namens in "Förderverein ............Haus B." sowie die Neufassung der Satzungsbestimmung zum Vereinszweck beschlossen.

In § 2 der Satzung in der Fassung vom 23. März 2017, die als gültige Fassung im Vereinsregister eingetragen ist, ist der Vereinszweck wie folgt geregelt: