FG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.07.2001
10 K 182/97
Normen:
AO (1977) § 163 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG (1990) § 67 Abs. 1 ; EStG (1990) § 70 Abs. 2 ;

Auslegung der Verfahrenshandlungen des Kindergeldberechtigten nach Aufhebung und Neufestsetzung von Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.2001 - Aktenzeichen 10 K 182/97

DRsp Nr. 2002/17057

Auslegung der Verfahrenshandlungen des Kindergeldberechtigten nach Aufhebung und Neufestsetzung von Kindergeld

1. Deutet eine Finanzbehörde einen außerhalb eines Einspruchsverfahrens gestellten Aufhebungsantrag in einen Einspruch um, und weist sie den "Einspruch" im Hinblick auf den Eintritt der Bestandskraft des Bescheids, dessen Aufhebung begehrt wird, ohne Entscheidung über die in Betracht kommenden Änderungsmöglichkeiten zurück, so ist die Einspruchsentscheidung durch das Finanzgericht als gegenstandslos aufzuheben. 2. Reichen türkische Kindergeldberechtigte den ihnen im Rahmen der jährlichen Fragebogenaktion zur Prüfung des weitern Vorliegens der Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld bei ausländischen Berechtigten übersandten Fragebogen nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist wieder ein, so liegt in dem Umstand, dass der Fragebogen zunächst nicht vorgelegen hat, keine Änderung der für die Festsetzung von Kindergeld relevanten Verhältnisse.

Normenkette:

AO (1977) § 163 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG (1990) § 67 Abs. 1 ; EStG (1990) § 70 Abs. 2 ;

Tatbestand: