FG München - Urteil vom 06.12.2006
9 K 1893/02
Normen:
EStG § 31 S. 3 § 63 Abs. 1 S. 3 ; EStG (a.F.) § 78 ; AO § 8 § 171 Abs. 3a § 169 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 § 155 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 857

Auslegung der Vorschrift des § 78 EStG a.F.; Keine Aufrechterhaltung eines Inlandswohnsitzes bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegtem Auslandsaufenthalt und achtwöchigem Ferienaufenthalt

FG München, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 9 K 1893/02

DRsp Nr. 2007/2621

Auslegung der Vorschrift des § 78 EStG a.F.; Keine Aufrechterhaltung eines Inlandswohnsitzes bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegtem Auslandsaufenthalt und achtwöchigem Ferienaufenthalt

1. Wurde anlässlich eines Sozialgerichtsverfahrens rückwirkend Kindergeld bis einschließlich Dezember 1995 gewährt und ein Kindergeldaufhebungsbescheid für die Jahre ab 1996 zunächst nicht erlassen, wird dem Begehren auf Kindergeldfestsetzung auch für die Jahre ab 1996 i.S. des § 78 Abs. 1 EStG a.F. Rechnung getragen. 2. Begibt sich ein Kind zum Zweck einer Schul- und Berufsausbildung zu Verwandten nach Thailand, so dass der Auslandsaufenthalt von vornherein auf mehrere Jahre angelegt ist, besteht der Inlandswohnsitz i.S. des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG bei nur einem achtwöchigen und ansonsten zwei- bis dreiwöchigen Inlandsaufenthalten pro Jahr nicht fort.

Normenkette:

EStG § 31 S. 3 § 63 Abs. 1 S. 3 ; EStG (a.F.) § 78 ; AO § 8 § 171 Abs. 3a § 169 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 § 155 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für seine Stieftochter, geboren am 20. Januar 1977, Kindergeld ab dem 1. Januar 1996 zusteht.