BFH - Urteil vom 09.03.2011
IX R 56/05
Normen:
EStG § 2 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 12.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 6331/01

Auslegung des § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/ 2002 hinsichtlich der Einordnung tatsächlich wirtschaftlich erzielter Verluste als negative Summen

BFH, Urteil vom 09.03.2011 - Aktenzeichen IX R 56/05

DRsp Nr. 2011/9431

Auslegung des § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/ 2002 hinsichtlich der Einordnung tatsächlich wirtschaftlich erzielter Verluste als "negative Summen"

Unter den Begriff der "negativen Summen" in § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 fallen keine Verluste, die tatsächlich wirtschaftlich erzielt werden (sog. "echte" Verluste).

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammen veranlagte Eheleute, gründeten im Jahr 1997 unter gleichzeitiger Beendigung ihrer nichtselbständigen Arbeitsverhältnisse eine GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG). Sie sind deren alleinige Kommanditisten und alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die Kläger erzielten aus der KG, deren Geschäftszweck die Entwicklung von Software ist, Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).