Auf die Berufungen der Klägerinnen zu 1) bis 4), 6) bis 18), 20) bis 22) und 25) bis 28) und der Beklagten wird das am 03. Juli 2013 verkündete Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Die Klägerin zu 25) wird mit dem Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 17.861.207,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.09.2009 auf Grund des Verzichts abgewiesen. Hinsichtlich der Klägerinnen zu 1) bis 4), 6) bis 18), 20) bis 22) und 26) bis 28) wird die Klage abgewiesen und ihre Berufungen zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (...)
(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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