FG Niedersachsen - Urteil vom 19.09.2018
10 K 174/16
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2019, 63
ZEV 2019, 261

Auslegung des Begriffs Wohnungsbau in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG im Hinblick auf die zu Wohnzwecken genutzten Bauten

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.09.2018 - Aktenzeichen 10 K 174/16

DRsp Nr. 2019/1865

Auslegung des Begriffs "Wohnungsbau" in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG im Hinblick auf die zu Wohnzwecken genutzten Bauten

Der Begriff Wohnungsbau in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist eng auszulegen, er umfasst ausschließlich die zu zu Wohnzwecken genutzten Bauten.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin unter den Anwendungsbereich der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 S. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) fällt.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Komplementärin ist die X - GmbH, Kommanditisten sind die Y - GmbH und die Z GmbH & Co KG. Der Gegenstand des Unternehmens umfasst den Bau bzw. die Anschaffung und die Bewirtschaftung von Wohnungen sowie gewerblich genutzten Gebäuden für eigene Rechnung, die Verwaltung sonstigen Vermögens und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten.

Im Streitjahr verwaltete die Klägerin insgesamt 5.831 Wohnungen, 79 gewerbliche und sonstige Einheiten und 2.930 Garagen und Stellplätze, die sich alle in ihrem Eigentum befanden. Daneben erzielte die Klägerin erstmals seit Januar 2011 aus der Verwaltung fremden Grundbesitzes Erträge in Höhe von 75.960 €. Diese Fremdverwaltung umfasste im Streitjahr 1.224 Wohnungen und gewerbliche Einheiten. Es handelte sich dabei um die folgenden gewerblichen Einheiten in den Verwaltungseinheiten (VE):