FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.05.2018
3 K 3144/15
Normen:
VO (EG) 987/2009 Art. 90;

Auslegung des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Art. 90 der VO Nr. 987/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Beschluss Nr. H3; Bestimmung der anzuwendenen Vorschrift für die Währungsumrechnung von kindbezogenen Familienleistungen in Gestalt von Kindergeld bzw. Kinderzulagen; Ermittlung des wechselkursabhängigen Differenzkindergeldbetrags

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 3 K 3144/15

DRsp Nr. 2018/14386

Auslegung des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Art. 90 der VO Nr. 987/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Beschluss Nr. H3; Bestimmung der anzuwendenen Vorschrift für die Währungsumrechnung von kindbezogenen Familienleistungen in Gestalt von Kindergeld bzw. Kinderzulagen; Ermittlung des wechselkursabhängigen Differenzkindergeldbetrags

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Welche Vorschrift des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 (ABl EU 2010, Nr. C 106, 56) ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens bei der Währungsumrechnung von kindbezogenen Familienleistungen in Gestalt von Kindergeld bzw. Kinderzulagen anzuwenden?

2.

Wie ist die hiernach anzuwendende Vorschrift bei der Ermittlung des wechselkursabhängigen Differenzkindergeldbetrags konkret auszulegen?

a)

Falls Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 anzuwenden ist: Welcher Tag ist im Sinne dieser Vorschrift der Tag, "an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat"?

b)

Falls Nr. 3 Buchst. b (gegebenenfalls in Verbindung mit Nr. 4) des Beschlusses Nr. H3 anzuwenden ist: Welcher Monat ist im Sinne dieser Vorschrift der Monat, "in dem die Bestimmung anzuwenden ist"?

c) 3. a) b) c)