BFH - Beschluss vom 30.09.2020
I R 76/17
Normen:
DBA-Polen 2003 Art. 16, Art. 3 Abs. 2; EStG § 39b Abs. 6, § 42d, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c und d; AO § 191 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 277
BB 2021, 672
BFH/NV 2021, 480
BStBl II 2021, 275
DStR 2021, 209
DStRE 2021, 242
GmbHR 2021, 396
IStR 2021, 148
NZA 2021, 332
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 14/17

Auslegung des DBA-Polen 2003 hinsichtlich der Besteuerungsbefugnis für Abfindungszahlungen an den Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen GmbH

BFH, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen I R 76/17

DRsp Nr. 2021/1695

Auslegung des DBA-Polen 2003 hinsichtlich der Besteuerungsbefugnis für Abfindungszahlungen an den Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen GmbH

Die vom OECD-Musterabkommen abweichende Sonderregelung des Art. 16 Abs. 2 DBA–Polen 2003, in der die Besteuerungsbefugnis für Vergütungen einer Person in ihrer Eigenschaft als "bevollmächtigter Vertreter" geregelt wird, gilt auch für Geschäftsführer einer deutschen GmbH. Sie erfasst auch Abfindungen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 09.11.2017 – 6 K 14/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

DBA-Polen 2003 Art. 16, Art. 3 Abs. 2; EStG § 39b Abs. 6, § 42d, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c und d; AO § 191 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Haftungsbescheid, durch den die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für Lohnsteuer ihrer ehemaligen Geschäftsführerin, der Beigeladenen, in Anspruch genommen wird. Im Streit ist insbesondere die abkommensrechtliche Behandlung des laufenden Arbeitslohns und einer Abfindung.