BFH - Urteil vom 19.08.2013
X R 44/11
Normen:
AO § 357 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 136/10

Auslegung des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid

BFH, Urteil vom 19.08.2013 - Aktenzeichen X R 44/11

DRsp Nr. 2013/23398

Auslegung des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid

Hat ein Steuerpflichtiger Einspruch gegen den „Bescheid. ... über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag“ eingelegt, den Einspruch aber mit verfassungsrechtlichen Erwägungen lediglich insoweit begründet, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags rechtswidrig sei, so ist der Einspruch dahingehend auszulegen, dass er sich ausschließlich gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags errichtet. Werden zu einem späteren Zeitpunkt weitere Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides erhoben (hier: Berücksichtigung negativer Einkünfte), so ist dies verfristet.

Normenkette:

AO § 357 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ am 30. April 2009 gegen die zusammenveranlagten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) einen erklärungsgemäßen "Bescheid für 2007 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag". Am 12. Mai 2009 ging beim FA ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger ein, das --nach Angabe von Steuernummer, Name und Anschrift der Kläger-- den folgenden Wortlaut hat:

"Bescheid für 2007 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 30.04.2009

Sehr geehrte Damen und Herren,