FG München - Urteil vom 26.03.2001
10 K 1906/00
Normen:
AO § 333 ; AO § 335 ; FGO § 41 Abs. 1 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4; FGO § 102 ;

Auslegung des Klageantrags; Anfechtungsklage gegen Zwangsgeldfestsetzung; Fortsetzungsfeststellungsklage nach Einstellung der Zwangsgeldfestsetzung

FG München, Urteil vom 26.03.2001 - Aktenzeichen 10 K 1906/00

DRsp Nr. 2001/11104

Auslegung des Klageantrags; Anfechtungsklage gegen Zwangsgeldfestsetzung; Fortsetzungsfeststellungsklage nach Einstellung der Zwangsgeldfestsetzung

Eine Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichabgabe der Steuererklärungen ist einzustellen, wenn der Stpfl. die geforderten Steuererklärungen abgegeben hat (§ 335 AO). Nach Einstellung der Zwangsgeldfestsetzung ist eine Anfechtungsklage, die sich auf Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung richtet, unzulässig. Zulässig ist die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 S. 4 FGO, mit der beantragt wird festzustellen, dass die Zwangsgeldfestsetzung rechtswidrig war.

Normenkette:

AO § 333 ; AO § 335 ; FGO § 41 Abs. 1 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4; FGO § 102 ;

Entscheidungsgründe:

I.