LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.01.2022
8 Sa 11/21
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1; KSchG § 7; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2886/19

Auslegung des Klageantrags im Kündigungsschutzprozess gem. § 4 KSchGZugang einer schriftlichen Willenserklärung unter Abwesenden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 11/21

DRsp Nr. 2022/11259

Auslegung des Klageantrags im Kündigungsschutzprozess gem. § 4 KSchG Zugang einer schriftlichen Willenserklärung unter Abwesenden

1. Falls der Kündigungsschutzklage stattgegeben wird, steht zugleich fest, dass das Arbeitsverhältnis vor oder bis zu einem bestimmten Termin auch nicht aufgrund irgendeines anderen Umstands sein Ende gefunden hat. Durch den Antrag nach § 4 KSchG ist somit das Begehren auf Feststellung mit umfasst, dass das Arbeitsverhältnis bis zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt noch bestanden hat. 2. Nach § 130 Abs. 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Eine schriftliche Willenserklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den "gewöhnlichen Verhältnissen" und den "Gepflogenheiten des Verkehrs" zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.12.2020, Az. 5 Ca 2886/19, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. 3.