EFZG § 2; AWbG NRW § 7; AWbG NRW § 8; aäPTV Deutschlandfunk v. 18.06.1978 (i.d.F.v. 16.03.2021) Nr. 5.2.1; aäPTV Deutschlandfunk v. 18.06.1978 (i.d.F.v. 16.03.2021) Nr. 5.4; UTV arbeitnehmerähnliche Personen im Deutschlandfunk v. 9.06.1978 (i.d.F.v. 12.08.2013) Nr. 2.1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3739/21
Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsFortzuzahlendes Arbeitsentgelt nach § 7 AWbG NRWArbeitsentgelt nach § 7 AWbG NRW als Teil der Gesamtvergütung des letzten Beschäftigungsjahres i.S.d. Nr. 5.4 aäPTV
LAG Köln, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 72/22
DRsp Nr. 2023/11826
Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsFortzuzahlendes Arbeitsentgelt nach § 7AWbG NRWArbeitsentgelt nach § 7AWbG NRW als Teil der Gesamtvergütung des letzten Beschäftigungsjahres i.S.d. Nr. 5.4 aäPTV
1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen.2. Bei Inanspruchnahme von Weiterbildungsurlaub nach dem AWbG NRW tritt das nach § 7AWbG NRW i.V.m. § 2EFZG fortzuzahlende Arbeitsentgelt an die Stelle des Entgelts, dass der Arbeitnehmer bzw. die arbeitnehmerähnliche Person ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Der Bildungsurlaub in Anspruch Nehmende soll das gleiche Entgelt erhalten als wenn er gearbeitet hätte (Lohnausfallprinzip).
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