LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.08.2022 12 Sa 234/22
Normen:
BetrVG § 30f; TV AltV v. 16.12.2011 Nr. 3 Abs. 1; TV AltV v. 16.12.2011 Nr. 12 Abs. 2 Teil 3; TV AltV v. 16.12.2011 Nr. 15 Abs. 1; MTV Barmer Ersatzkasse v. 23.08.2011 Nr. 1.7; MTV Barmer Ersatzkasse v. 23.08.2011 Nr. 4.2; MTV Barmer Ersatzkasse v. 23.08.2011 Nr. 6.3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 01.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1523/21
Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsTariflicher Regelungsspielraum beim Berechnungsmodus des § 2 BetrAVGFortführung des Arbeitsverhältnisses anstelle einer tariflichen AbfindungsregelungKeine Ruhegehaltsfähigkeit des Zeitraums der Fortführung des Arbeitsverhältnisses
LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.08.2022 - Aktenzeichen 12 Sa 234/22
DRsp Nr. 2022/14187
Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsTariflicher Regelungsspielraum beim Berechnungsmodus des § 2BetrAVGFortführung des Arbeitsverhältnisses anstelle einer tariflichen AbfindungsregelungKeine Ruhegehaltsfähigkeit des Zeitraums der Fortführung des Arbeitsverhältnisses
1. Auslegung einer tariflichen Bestimmung, die den Beschäftigten mit einem tariflichen Abfindungsanspruch das Recht gewährt, statt der Zahlung der Abfindung die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter Freistellung von der Arbeitspflicht über den eigentlich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt hinaus zu verlangen. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis nach der tariflichen Vorgabe spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem die Arbeitgeberin für die Weiterzahlung der Bezüge insgesamt einen Betrag aufgewendet hat, der der zu zahlenden Abfindung entsprochen hätte.2. Macht die Arbeitnehmerin von dieser tariflichen Fortführungsoption Gebrauch, ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmungen, dass der Zeitraum, der anstelle der Abfindung gewährten Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht ruhegehaltsfähig ist. Er erhöht die allein arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung der Arbeitnehmerin nicht mehr.3. Dieses Verständnis der tariflichen Normen verstößt weder gegen § 3BetrAVG noch gegen §§ 1b, 2 BetrAVG.
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