LAG Köln - Urteil vom 15.11.2022
4 Sa 71/22
Normen:
BUrlG § 11; aäPTV Deutschlandfunk v. 25.11.2010 Nr. 2; aäPTV Deutschlandfunk v. 25.11.2010 Nr. 3; UTV arbeitnehmerähnliche Personen im Deutschlandfunk v. 09.06.1978 (i.d.F.v. 12.08.2013) Nr. 3.1 S. 2; UTV arbeitnehmerähnliche Personen im Deutschlandfunk v. 09.06.1978 (i.d.F.v. 12.08.2013) Nr. 16;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3376/21

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsTarifliches Verständnis zur Begrifflichkeit Summe der Entgelte

LAG Köln, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 71/22

DRsp Nr. 2023/11679

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Tarifliches Verständnis zur Begrifflichkeit "Summe der Entgelte"

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. 2. Die Auslegung der Ziffer 3.1 Satz 2 UTV nach Wortlaut, Sinn und Zweck, Systematik und Entstehungsgeschichte führt zu dem Ergebnis, dass von "Summe der Entgelte" auch Wiederholungsvergütungen bzw. Wiederholungshonorare erfasst werden.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2021 - 1 Ca 3376/21 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 11; aäPTV Deutschlandfunk v. 25.11.2010 Nr. 2; aäPTV Deutschlandfunk v. 25.11.2010 Nr. 3; UTV arbeitnehmerähnliche Personen im Deutschlandfunk v. 09.06.1978 (i.d.F.v. 12.08.2013) Nr. 3.1 S. 2;