I.
Streitig ist, ob ein Schreiben vom 3. Mai 2000 des ehemaligen Steuerberaters --der B-GmbH-- des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als Einspruch gegen den auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Umsatzsteuerbescheid für 1998 (Streitjahr) vom 19. April 2000 anzusehen ist.
Am 19. April 2000 setzte das Finanzamt (FA) B Umsatzsteuer für 1998 in Höhe von 25 600 DM fest. Dabei schätzte es die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO), weil der Kläger keine Steuererklärung abgegeben hatte.
Am 3. Mai 2000 ging beim FA B ein Schreiben der B-GmbH mit folgendem Wortlaut ein:
"...
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998
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