OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.04.2016
I-21 U 102/15
Normen:
BGB § 280 ; 634 Nr. 4; BGB § 281 ; 634 Nr. 4; BGB § 254 ; 634 Nr. 4; BGB § 278 ; 634 Nr. 4; ZPO § 308;
Fundstellen:
BauR 2017, 1718
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 20.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 44/11

Auslegung einer als Vorschussklage bezeichneten Klage gegen einen ArchitektenUmfang der Haftung des Architekten für Pflichtverletzungen bei der BauüberwachungHaftung des bauaufsichtsführenden Architekten bei Vorlage durch einen anderen Architekten gefertigter mangelhafter Pläne

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2016 - Aktenzeichen I-21 U 102/15

DRsp Nr. 2017/2524

Auslegung einer als Vorschussklage bezeichneten Klage gegen einen Architekten Umfang der Haftung des Architekten für Pflichtverletzungen bei der Bauüberwachung Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten bei Vorlage durch einen anderen Architekten gefertigter mangelhafter Pläne

- Eine als Vorschussklage bezeichnete Klage gegen einen Architekten, mit der geltend macht wird, ein Planungs-/Überwachungsfehler des Architekten habe sich in einem Mangel des Bauwerks ausgewirkt, für dessen Beseitigung er geschätzte Nachbesserungskosten verlange, ist dahin auszulegen, dass (lediglich) ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhaften Architektenwerks aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB verlangt wird.- Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt haftet für Bauaufsichtsfehler auf Schadensersatz, wenn es infolge des Fehlers zu einem Mangel des Bauwerks gekommen.- Der Umfang und die Reichweite der "Objektüberwachung" i. S. v. § 15 Nr. 8 HOAI a. F. bzw. 33 Nr. 8 HOAI n. F. richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen und umfasst vor allem das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und dem Leistungsverzeichnis, den Regeln und einschlägigen Vorschriften der Baukunst und Technik.