LAG Hamm - Urteil vom 18.02.2015
3 Sa 1092/14
Normen:
TVG § 1; TVG § 3; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2246/13

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisung auf Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung und deren NachfolgeverträgeRechtsfolgen des Wechsels des Arbeitgebers in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung

LAG Hamm, Urteil vom 18.02.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 1092/14

DRsp Nr. 2020/14627

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisung auf Tarifverträge "in ihrer jeweils geltenden Fassung und deren Nachfolgeverträge" Rechtsfolgen des Wechsels des Arbeitgebers in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung

1. In der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Geltung bestimmter Tarifverträge "in ihrer jeweils geltenden Fassung und deren Nachfolgeverträge" liegt eine dynamische Verweisung auf das jeweils maßgebende Tarifentgelt. 2. Hieran ändert auch der Wechsel des Arbeitgebers in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung in dem zuständigen Arbeitgeberverband nichts.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 08.07.2014 -AZ 3 Ca 2246/13- teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.094,91 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 419,02 € seit 01.04.2013,

aus 419,16 € seit 01.05.2013,

aus 420,33 € seit 01.06.2013,

aus 419,88 € seit 01.07.2013 und

aus 416,52 € seit 01.08.2013

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 45,8 %, die Beklagte zu 54,2 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 78,4%, die Beklagte zu 21,6 %.

Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten tragen der Kläger zu 78,4%, der Nebenintervenient zu 21,6%.