BFH, Beschluß vom 09.12.1999 - Aktenzeichen VIII B 106/99
DRsp Nr. 2001/13337
Auslegung einer Beschwerdeschrift
1. Die Einlegung einer Beschwerde durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 1 Nr. 1 BFH EntlG. Die Beschwerde ist daher unwirksam.2. Wird eine Beschwerde unter dem Briefkopf der GmbH eingelegt und in der "Wir-Form" abgefasst, so spricht der erste Anschein grds. für eine Erklärung der juristischen Person. Im Übrigen deuten bei der "Wir-Form" Wortlaut und Erklärungsinhalt verstärkt auf eine Erklärung der Gesellschaft.