Der Bescheid vom 31.03.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.06.2020 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin Kindergeld für ihre Kinder L.M., geboren am ... 2004, und K.M., geboren am ... 2006, für den Zeitraum Mai 2018 bis einschließlich April 2019 zu zahlen.
II.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
III.Das Urteil ist wegen der Kosten zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien streiten darüber, ob in der E-Mail der Klägerin vom 16.07.2019 ein Kindergeldantrag im Sinne des § 67 EStG zu sehen ist.
Die Klägerin ist die Mutter der Kinder L. (geboren am ... 2004) und K. (geboren am ... 2006). Mit E-Mail vom 16.07.2019 (Bl. 1 Kindergeldakte) schrieb sie unter dem Betreff "Kindergeld KG52..... - kein Zahlungseingang seit Mai 2018" folgendes:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
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