FG München - Urteil vom 13.02.2008
9 K 2576/05
Normen:
AO § 359 Nr. 1 ; AO § 366 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1721

Auslegung einer Einspruchsentscheidung; Beteiligter des Einspruchsverfahrens

FG München, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 9 K 2576/05

DRsp Nr. 2008/13818

Auslegung einer Einspruchsentscheidung; Beteiligter des Einspruchsverfahrens

Eine nach ihrem Rubrum an den Einspruchsführer als Empfangsbevollmächtigter einer inzwischen aufgelösten Grundstücksgemeinschaft gerichtete Einspruchsentscheidung ist dahin auszulegen, dass sie gegen den Einspruchsführer als ehemaliger Beteiligter der Gemeinschaft ergangen ist, wenn ausschließlich dieser in den Gründen der Einspruchsentscheidung als Einspruchsführer bezeichnet und damit er und nicht die Grundstücksgemeinschaft formal als Beteiligter des Einspruchsverfahrens anzusehen ist.

Normenkette:

AO § 359 Nr. 1 ; AO § 366 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine aufgrund eines Vergleichs vor dem Landgericht (LG) an die Rechtsnachfolger eines Beteiligten an einer Grundstücksgemeinschaft geleistete Zahlung i.H.v. 40.000 DM im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Sonderwerbungskosten für den Kläger anzuerkennen ist.

An der Grundstücksgemeinschaft T, A-Str., M (Grundstücksgemeinschaft) waren in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2001 der Kläger, Herr D sowie die Erbengemeinschaft nach Herrn R jeweils mit 33,33 % beteiligt. An der Erbengemeinschaft waren Frau H mit 14,28571 % sowie Frau M und Herr F zu jeweils 9,52381 % beteiligt.