Streitig ist, ob die Kläger lediglich Einspruch gegen den Solidaritätszuschlag 2007 oder auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 eingelegt haben.
Am 30. April 2009 erließ der Beklagte einen Bescheid für 2007 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Darin war der Beklagte den Angaben der Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung gefolgt.
Am 12. Mai 2009 ging beim Beklagten ein Schreiben des steuerlichen Beraters der Kläger mit folgendem Inhalt ein:
„St.-Nr.: …….. -
Bescheid für 2007 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 30.04.2009
Sehr geehrte Damen und Herren,
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|