BFH - Beschluss vom 17.09.2014
VI B 75/14
Normen:
FGO § 65;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1110/13

Auslegung einer Klage auf Gewährung von Kindergeld

BFH, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen VI B 75/14

DRsp Nr. 2014/16916

Auslegung einer Klage auf Gewährung von Kindergeld

1. NV: Der BFH ist als Revisionsgericht bei der Beurteilung von Prozesserklärungen nicht an die Auffassung der Tatsacheninstanz gebunden. 2. NV: Allein der Umstand, dass der Kläger in der Klageschrift (lediglich) beantragt "die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom... wird aufgehoben", beschränkt die Anfechtungsklage nicht auf die Einspruchsentscheidung. 3. NV: Vielmehr wird in einem solchen Fall durch die Angabe des Betreffs (z.B. wegen Kindergeld) und der Vorlage der Einspruchsentscheidung mit der Klageschrift zugleich der der Einspruchsentscheidung zugrunde liegende Verwaltungsakt (z.B. Aufhebung der Kindergeldfestsetzung) als Gegenstand der Anfechtungsklage eindeutig bestimmt.

Hat die Klägerin Klage "wegen Kindergeldzahlung" erhoben und die Einspruchsentscheidung bezeichnet und der Klageschrift beigefügt, so hat sie ihre aus § 65 FGO folgende Pflicht zur Angabe des angefochtenen Verwaltungsakts oder der angefochtenen Entscheidung genügt. Keinesfalls kann dieses als Begehren der isolierten Anfechtung der Einspruchsentscheidung ausgelegt werden.

Normenkette:

FGO § 65;

Gründe