Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Darlehenszinsen und einer Sonderabschreibung als Werbungskosten.
Die Klägerin firmierte zunächst unter "...(B) ...(A) KG". In dem Gesellschaftsvertrag vom 19.03.1995 (Akte "Allgemeines" Bl. 13 ff.) war in § 17 Ziff. 1 c vereinbart, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, wenn über sein Vermögen ein Konkurs-, Sequestrations- oder gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Die Klägerin erwarb am 20.03.1995 das im A-Weg in S... belegene, mit einem Verwaltungsgebäude, einer Lagerhalle und zwei Garagenkomplexen bebaute Grundstück mit einer Größe von 15.000 qm zum Preis von 3 Mio. DM.
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