FG Hamburg - Urteil vom 05.05.2006
2 K 343/04
Normen:
FGO § 57 § 67 § 74 ;

Auslegung einer Klageschrift

FG Hamburg, Urteil vom 05.05.2006 - Aktenzeichen 2 K 343/04

DRsp Nr. 2006/22950

Auslegung einer Klageschrift

1. Bei fachkundiger Vertretung der Klägerseite kann die Klage zwar nicht umgedeutet, aber ausgelegt werden. Voraussetzung ist, dass die Klage nicht eindeutig formuliert ist und dass sich in der verkörperten Erklärung zumindest ein Anhaltspunkt für den wirklichen Willen des Klägers befindet. 2. Die Verhandlung ist nicht gemäß § 74 FGO auszusetzen, wenn die Klage unzulässig ist, die Entscheidung eines anderen Gerichts oder die Feststellung der Behörde hingegen nur die Begründetheit der Klage beeinflussen kann.

Normenkette:

FGO § 57 § 67 § 74 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Darlehenszinsen und einer Sonderabschreibung als Werbungskosten.

Die Klägerin firmierte zunächst unter "...(B) ...(A) KG". In dem Gesellschaftsvertrag vom 19.03.1995 (Akte "Allgemeines" Bl. 13 ff.) war in § 17 Ziff. 1 c vereinbart, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, wenn über sein Vermögen ein Konkurs-, Sequestrations- oder gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Die Klägerin erwarb am 20.03.1995 das im A-Weg in S... belegene, mit einem Verwaltungsgebäude, einer Lagerhalle und zwei Garagenkomplexen bebaute Grundstück mit einer Größe von 15.000 qm zum Preis von 3 Mio. DM.