OLG München - Beschluss vom 02.02.2021
23 U 6510/19
Normen:
AktG § 246 Abs. 2 S. 1; AktG § 249 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 193/19

Auslegung einer Klausel im Gesellschaftsvertrag einer OHG hinsichtlich der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen

OLG München, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen 23 U 6510/19

DRsp Nr. 2021/14393

Auslegung einer Klausel im Gesellschaftsvertrag einer OHG hinsichtlich der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen

1. Die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag einer OHG, wonach fehlerhafte Beschlüsse, deren Zustandekommen oder Inhalt nicht gegen zwingende gesetzliche oder gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen, nur innerhalb einer bestimmten Frist durch Klage gegen die Gesellschaft angefochten werden können, kann dahingehend auszulegen sein, dass allgemein eine Beschlussmängelklage gegen die Gesellschaft zu richten ist, unabhängig davon, auf welche Gründe diese im Einzelnen gestützt wird. 2. Eine ausdrücklich und eindeutig nur hilfsweise - für den Fall der Erfolglosigkeit der Berufung gegen die übrigen Streitgenossen - gerichtete Berufung gegen einen Streitgenossen ist unzulässig.

Tenor

1. 2.