LAG Hamburg, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 84/17
ArbG Hamburg, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 489/16
Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der RevisionsinstanzAuslegungsgrundsätze für individuelle VertragsabredenAnpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen VersorgungswerksLetztmöglicher Zeitpunkt der Einlegung einer Anschlussberufung
BAG, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 222/18
DRsp Nr. 2020/499
Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der RevisionsinstanzAuslegungsgrundsätze für individuelle VertragsabredenAnpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen VersorgungswerksLetztmöglicher Zeitpunkt der Einlegung einer Anschlussberufung
Orientierungssatz:Eine Anschlussberufung kann nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erfolgen, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen iSv. § 323ZPO - wie etwa laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - zum Gegenstand hat. Eine darin liegende Klageänderung muss jedoch die Voraussetzungen des § 533ZPO erfüllen (Rn. 19 ff.).
1. Eine Aufhebungsvereinbarung kann eine individuelle Vertragsabrede und damit eine nichttypische Willenserklärung sein. Sie kann auch noch in der Revisionsinstanz vom damit befassten Senat ausgelegt werden, wenn der Sachverhalt von der Tatsacheninstanz vollständig festgestellt wurde und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist.
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