BFH - Beschluss vom 16.04.2014
V B 48/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1243
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 720/12

Auslegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 16.04.2014 - Aktenzeichen V B 48/13

DRsp Nr. 2014/9184

Auslegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

1. NV: Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei einem der Leistungsbeziehung zu Grunde liegenden Strohmannverhältnis sind unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des EuGH vom 21. Juni 2012 C-80/11 (Mahageben und David, UR 2012, 591) und vom 13. Februar 2014 C-18/13 (Maks Pen EOOD, MwStR 2014, 197) abschließend noch nicht geklärt. 2. NV: Eine Revision kann auch teilweise zugelassen werden.

Hat die rechtskundig vertretene Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts umfassend unter ausdrücklichem Hinweis auf alle Streitgegenstände des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, so richtet sich diese gegen das finanzgerichtliche Urteil auch insoweit, als dem Begehren der Klägerin stattgegeben wurde.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Vorsteuern aus Gutschriften über Schrottlieferungen verschiedener Firmen in den Streitjahren (2006 bis 2008) abziehbar sind.