Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.
Das Grundbuchamt hat die von dem Beteiligten als im Antragszeitpunkt eingetragenem Eigentümer beantragte Löschung des in Abteilung II unter laufender Nummer 1 für Frau G aufgrund der Bewilligung vom 18.12.2000 (UR-Nr. #/2000 des Notars P in Q) eingetragenen Nießbrauchs zu Recht abgelehnt, weil der Beteiligte eine Löschungsbewilligung der Erben der Frau G in der Form des § 29 GBO nicht beigebracht hat.
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