LAG Köln - Urteil vom 08.04.2022
10 Sa 577/21
Normen:
BetrAVG § 9; BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1; RV-AltersgrenzenanpassungsG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 826/21

Auslegung einer Versorgungszusage in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich des Rentenbeginns

LAG Köln, Urteil vom 08.04.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 577/21

DRsp Nr. 2023/1511

Auslegung einer Versorgungszusage in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich des Rentenbeginns

Aufgrund der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine vor Inkrafttreten des RV-AltersgrenzenanpassungsG erteilte Versorgungszusage in der betrieblichen Altersversorgung, die auf den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres als Rentenbeginn abstellt, dahin auszulegen, dass die Benennung der Vollendung des 65. Lebensjahres eine dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung darstellt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln 21.07.2021 - 18 Ca 826/21 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 9; BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1; RV-AltersgrenzenanpassungsG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten als Insolvenzsicherer für die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung - hier über die Auskunftserteilung gemäß § 9 BetrAVG und über den Leistungsbeginn ab 01.03.2020 statt 01.12.2020.

1. 2.