BFH - Beschluss vom 01.02.2013
III B 222/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 67 S. 2; EStG § 74 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 727
Vorinstanzen:
FG Hessent, vom 17.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 586/10

Auslegung eines Abzweigungsbegehrens als Kindergeldantrag

BFH, Beschluss vom 01.02.2013 - Aktenzeichen III B 222/11

DRsp Nr. 2013/5261

Auslegung eines Abzweigungsbegehrens als Kindergeldantrag

1. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne Weiteres anhand des Gesetzes beantworten lässt. 2. NV: Der Anspruch des Kindes nach § 74 Abs. 1 EStG ist inhaltlich darauf gerichtet, den zugunsten eines bestimmten --nicht irgendeines-- Berechtigten festgesetzten oder noch festzusetzenden Kindergeldanspruch an sich auszahlen zu lassen.

Ein Abzweigungsbegehren kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls einen Kindergeldantrag enthalten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 67 S. 2; EStG § 74 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sofern die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behaupteten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.

1. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt.