1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.03.2020, Az.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60% und die Beklagte 40%.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird - sowohl für den Berufungsrechtszug als auch die erste Instanz - auf die Wertstufe bis 230.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege einer teils auf Leistung und teils auf Feststellung gerichteten Klage vor dem Hintergrund eines De-Mail-Vertrages auf zusätzliche Vergütung in Höhe von 1 Euro/Monat und Nutzer für so bezeichnete "zusätzliche Gateway Nutzer" in Anspruch.
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