Streitig sind die Beschwer der Kläger sowie die Voraussetzungen für die Änderung der Einkommensteuer 1998 aufgrund nachträglicher Anschaffungskosten i.S.d. § 17 EStG.
Die Kläger machten mit der am 14.6.1999 eingereichten Einkommensteuererklärung 1998 u.a. die Berücksichtigung von Verlusten aus Beteiligungen i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe von 60.000 DM geltend. Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war an dem Stammkapital der X GmbH (im weiteren X) von 50.000 Euro mit einer Einlage von 25.000 Euro seit Gründung am 14.6.1995 beteiligt. Am 3.3.1998 erwarb er rückwirkend zum 31.12.1997 den Anteil des Mitgesellschafters und war seit dem als Alleingesellschafter beteiligt. In 1998 wurde bezüglich des Vermögens der X ein Konkursantrag gestellt. Durch Beschluss des AG C vom 13.7.1998 wurde das Sequestrationsverfahren eröffnet. Am 27.8.1998 legte der Sequestor sein Gutachten vor. Das Konkursverfahren wurde am 1.9.1998 eröffnet.
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