FG Münster - Urteil vom 23.04.2007
1 K 3950/03 E
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; EStG § 10d ;

Auslegung eines Einspruchs gegen den auf 0 DM lautenden Einkommensteuerbescheid

FG Münster, Urteil vom 23.04.2007 - Aktenzeichen 1 K 3950/03 E

DRsp Nr. 2007/15606

Auslegung eines Einspruchs gegen den auf 0 DM lautenden Einkommensteuerbescheid

1. Der Einspruch gegen eine Einkommensteuerfestsetzung auf 0 DM ist unzulässig. 2. Zur Auslegung eines Einspruchs gegen die Einkommensteuerfestsetzung als einen solchen gegen den Bescheid über die Verlustfeststellung.

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; EStG § 10d ;

Tatbestand:

Streitig sind die Beschwer der Kläger sowie die Voraussetzungen für die Änderung der Einkommensteuer 1998 aufgrund nachträglicher Anschaffungskosten i.S.d. § 17 EStG.

Die Kläger machten mit der am 14.6.1999 eingereichten Einkommensteuererklärung 1998 u.a. die Berücksichtigung von Verlusten aus Beteiligungen i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe von 60.000 DM geltend. Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war an dem Stammkapital der X GmbH (im weiteren X) von 50.000 Euro mit einer Einlage von 25.000 Euro seit Gründung am 14.6.1995 beteiligt. Am 3.3.1998 erwarb er rückwirkend zum 31.12.1997 den Anteil des Mitgesellschafters und war seit dem als Alleingesellschafter beteiligt. In 1998 wurde bezüglich des Vermögens der X ein Konkursantrag gestellt. Durch Beschluss des AG C vom 13.7.1998 wurde das Sequestrationsverfahren eröffnet. Am 27.8.1998 legte der Sequestor sein Gutachten vor. Das Konkursverfahren wurde am 1.9.1998 eröffnet.