FG Hessen - Beschluss vom 25.06.2007
3 V 1228/06
Normen:
FGO § 42 § 44 Abs. 1 ; AO § 351 Abs. 2 § 357 Abs. 3 S. 1 ; BGB § 133 ;

Auslegung eines Einspruchschreibens - Einspruch; Einheitswertbescheid; Grundsteuermessbescheid

FG Hessen, Beschluss vom 25.06.2007 - Aktenzeichen 3 V 1228/06

DRsp Nr. 2007/15917

Auslegung eines Einspruchschreibens - Einspruch; Einheitswertbescheid; Grundsteuermessbescheid

1. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel hat einlegen wollen, das zu dem erkennbar von ihm erstrebten Erfolg führt. 2. Die Umdeutung eines Einspruchsschreibens ist dann nicht möglich, wenn die betreffende Prozesserklärung von einer rechtskundigen Person abgegeben worden ist. 3. Nennt der Einspruchsführer als Gegenstand des Einspruchs ausdrücklich den Grundsteuermessbescheid kann dies nicht als Einspruch gegen den Einheitswertbescheid umgedeutet werden, wenn an keiner Stelle seines Schreibens Begriffe erwähnt sind, die mit dem "Einheitswertbescheid" bzw. der "Wertfortschreibung auf den 01.01.2001" in Verbindung gebracht werden können.

Normenkette:

FGO § 42 § 44 Abs. 1 ; AO § 351 Abs. 2 § 357 Abs. 3 S. 1 ; BGB § 133 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, der Antragsgegner (das Finanzamt) sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert gewesen, für ein ihnen gehörendes Grundstück eine "Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags" durchzuführen. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: