BFH - Beschluss vom 21.06.2004
VII B 204/03
Normen:
BGB § 133 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1507
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 321/02

Auslegung eines Ergänzungsbescheids zum Duldungsbescheid als Leistungsgebot

BFH, Beschluss vom 21.06.2004 - Aktenzeichen VII B 204/03

DRsp Nr. 2004/14052

Auslegung eines Ergänzungsbescheids zum Duldungsbescheid als Leistungsgebot

Die Würdigung des FG, es handele sich bei dem vom FA als Ergänzungsbescheid bezeichneten VA lediglich um das Leistungsgebot zu dem vorher ergangenen Duldungsbescheid, der ein Leistungsgebot nicht enthalten hat, beruht auf der Auslegung des Inhalts des VA und der Würdigung aller Umstände im Streitfall und nicht auf einer Abweichung von vom BFH herausgearbeiteten Rechtssätzen.

Normenkette:

BGB § 133 ;

Gründe:

I. Der Vater (V) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) schuldete dem Land Niedersachsen Abgaben in Höhe von ... DM.

Mit Duldungsbescheid vom 24. Juli 2001 erklärte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber der Klägerin die Anfechtung von Zahlungen, die die A-GmbH & Co. KG auf ein Konto der Klägerin bei der Bank in P geleistet hat und machte die Rückgewähr der Ansprüche nach § 11 des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens in der Fassung vom 20. Mai 1898 (Anfechtungsgesetz alter Fassung -- AnfG a.F.--) geltend. Dabei ging das FA von einer unentgeltlichen Zuwendung des V an die Klägerin aus. Nach der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2003 hat das Finanzgericht (FG) den Duldungsbescheid vom 24. Juli 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufgehoben.