BFH - Urteil vom 26.06.2014
III R 6/13
Normen:
AO § 120EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 121/11

Auslegung eines Kindergeldantrags hinsichtlich des Bewilligungszeitraums

BFH, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen III R 6/13

DRsp Nr. 2014/14863

Auslegung eines Kindergeldantrags hinsichtlich des Bewilligungszeitraums

Erlässt die Familienkasse auf einen zeitlich nicht konkretisierten Kindergeldantrag einen Festsetzungsbescheid, der eine Befristung bis zu einem in der Zukunft liegenden Monat enthält, so hat sie damit über den Antrag in vollem Umfang und nicht nur zum Teil entschieden.

Normenkette:

AO § 120EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter der beiden Söhne A und B, die im März 1980 bzw. im Juni 1982 geboren sind. Sie war bis Juli 2003 im öffentlichen Dienst des Landes ... beschäftigt, danach schied sie aus dem Staatsdienst aus. Der Arbeitgeber der Klägerin hatte durch Bescheide vom 4. April 2001 und vom 19. April 2000 Kindergeld für die beiden Söhne festgesetzt. A befand sich in Ausbildung, B ist behindert. Im Bescheid für A vom 4. April 2001 war die Festsetzung bis einschließlich September 2004 befristet, im Bescheid für B vom 19. April 2000 bis Juni 2003. Die Kindergeldakte des Arbeitgebers der Klägerin wurde nach deren Ausscheiden aus dem Staatsdienst vernichtet.