LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.03.2022
10 Sa 1085/21
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1; SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 48 Abs. 1; SGB V § 147; ZPO § 91;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 193/21

Auslegung eines normativen Teils des Tarifvertrags wie bei GesetzenKriterien der Auslegung eines TarifvertragsArbeits- und sozialrechtliche Bedeutung des Begriffs LohnersatzleistungKürzung einer Sonderzahlung wegen Lohnersatzleistung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 1085/21

DRsp Nr. 2023/11257

Auslegung eines normativen Teils des Tarifvertrags wie bei Gesetzen Kriterien der Auslegung eines Tarifvertrags Arbeits- und sozialrechtliche Bedeutung des Begriffs Lohnersatzleistung Kürzung einer Sonderzahlung wegen Lohnersatzleistung

1. Die Auslegung eines normativen Teils eines Tarifvertrags erfolgt nach den Auslegungsregeln für Gesetze. Zunächst der Tarifwortlaut, dann der maßgebliche Sinn, der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und zuletzt der tarifliche Gesamtzusammenhang. Bleiben Zweifel, können auch noch weitere Komponenten herangezogen werden. 2. Der Begriff der "Lohnersatzleistung" enthält eine arbeitsrechtliche sowie sozialrechtliche Komponente. 3. Arbeitsentgelt, Ausbildungsvergütung und Lohnersatzleistung stehen als Wortgruppe nebeneinander.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Juli 2021 - 8 Ca 193/21 abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 246,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1; SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 48 Abs. 1; SGB V § 147; ZPO § 91;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von 246,00 Euro, um die die Beklagte die tarifliche Sonderzahlung des Klägers für 2020 gekürzt hat.