Die Erinnerung des Beklagten vom 26. Januar 2022 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 9. Dezember 2021 (Kostenrechnung vom 20. Januar 2022, Kassenzeichen 780022102630) wird zurückgewiesen.
I.
1. Das Schreiben des Beklagten per E-Mail vom 26. Januar 2022 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.
2. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 -
II.
1. Die Erinnerung des Beklagten - ihre Zulässigkeit unterstellt - hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist zutreffend.
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