I.
Die Kläger wurden in den Streitjahren als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt hat die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 1995, 1996, 1997 und 1998 der Kläger mit Bescheid vom 22. Februar 2000 geändert und den Arbeitslohn des Klägers erhöht, da nach einer beim Arbeitgeber des Klägers durchgeführten Außenprüfung das Finanzamt zum Ergebnis gekommen ist, daß für den vom Kläger genutzten Dienstwagen ein höherer Kfz-Privatanteil anzusetzen sei. Das vom Kläger genutzte Fahrtenbuch sei - so das Finanzamt - nicht anzuerkennen.
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