FG München - Urteil vom 24.07.2007
10 K 3277/06
Normen:
AO § 357 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 44 ; FGO § 46 Abs. 1 ; FGO § 46 Abs. 1 § 44 ;

Auslegung eines unklaren Einspruchsschreibens; Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage

FG München, Urteil vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 10 K 3277/06

DRsp Nr. 2007/17531

Auslegung eines unklaren Einspruchsschreibens; Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage

Die Behörde kann dem Steuerpflichtigen nicht den unklaren Wortlaut des Einspruchsschreibens entgegenhalten, wenn sie ihrerseits unklare Bescheide erlassen hat (hier: 2 Kindergeldbescheide unter demselben Datum, mit demselben Aktenzeichen und unklarer Tenorierung). Vielmehr sind Zweifel durch Rückfrage beim Einspruchsführer zu klären bzw. ist der Einspruch im Zweifel so auszulegen, dass die Anfechtung soweit reicht, wie sie reichen muss, um das Begehrte zu erreichen.

Normenkette:

AO § 357 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 44 ; FGO § 46 Abs. 1 ; FGO § 46 Abs. 1 § 44 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger (Kl) ist der Vater der am 09.09.1981 geborenen M. M war seit 16.09.2002 als Fachschülerin für Heilerziehungspflege beschäftigt und wohnte am Beschäftigungsort in einem Appartement des Mitarbeiterwohnheims.

Der Beklagte (die Familienkasse -FK-) lehnte den Kindergeldantrag des Kl mit Bescheid vom 13.02.2004 ab Januar 2003 wegen Überschreitung der Grenzbetrags der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes ab. Der Bescheid wurde mangels Einspruchseinlegung bestandskräftig.