I.
Der Kläger (Kl) ist der Vater der am 09.09.1981 geborenen M. M war seit 16.09.2002 als Fachschülerin für Heilerziehungspflege beschäftigt und wohnte am Beschäftigungsort in einem Appartement des Mitarbeiterwohnheims.
Der Beklagte (die Familienkasse -FK-) lehnte den Kindergeldantrag des Kl mit Bescheid vom 13.02.2004 ab Januar 2003 wegen Überschreitung der Grenzbetrags der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes ab. Der Bescheid wurde mangels Einspruchseinlegung bestandskräftig.
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