KG - Urteil vom 19.04.2016
7 U 28/15
Normen:
BGB § 166; BGB § 779;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 240/14

Auslegung eines Vergleichs

KG, Urteil vom 19.04.2016 - Aktenzeichen 7 U 28/15

DRsp Nr. 2017/5308

Auslegung eines Vergleichs

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Januar 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin - 38 O 240/14 - teilweise geändert und wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2015 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 166; BGB § 779;

Gründe:

I.