BFH - Urteil vom 21.07.2011
II R 7/10
Normen:
§ 133 BGB; § 157 BGB; § 355 AO; § 358 AO;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 273/08

Auslegung eines VerwaltungsaktsZurückweisung eines unzulässigen Einspruchs als unbegründet

BFH, Urteil vom 21.07.2011 - Aktenzeichen II R 7/10

DRsp Nr. 2011/16718

Auslegung eines VerwaltungsaktsZurückweisung eines unzulässigen Einspruchs als unbegründet

1. NV: Maßgebend für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist der objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen. 2. NV: Hat das Finanzamt einen unzulässigen Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Normenkette:

§ 133 BGB; § 157 BGB; § 355 AO; § 358 AO;

Gründe

&7623 I.

Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine in Großbritannien registrierte Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. mit Niederlassungen in Belgien und den Niederlanden. Sie ist nicht als Steuerberatungsgesellschaft nach §§ 32 Abs. 3, 49 ff. des Steuerberatungsgesetzes in der ab 12. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl I 2008, 666) -- StBerG -- anerkannt. Für die Klägerin handelt als "director" X, dessen Bestellung als Steuerberater in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2000 wegen Vermögensverfalls rechtskräftig widerrufen wurde.