BFH - Urteil vom 16.06.2020
VIII R 12/17
Normen:
AO § 165;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 312
BB 2020, 2005
BFH/NV 2020, 1297
BStBl II 2020, 702
DStR 2020, 2022
DStRE 2020, 1208
DStZ 2020, 817
NJW 2020, 2920
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2227/15

Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks in einem Änderungsbescheid

BFH, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen VIII R 12/17

DRsp Nr. 2020/12741

Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks in einem Änderungsbescheid

Ein in einem Änderungsbescheid enthaltener Vorläufigkeitsvermerk, der an die Stelle des bereits im Vorgängerbescheid enthaltenen Vorläufigkeitsvermerks tritt, bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit neu und regelt abschließend, inwieweit die Steuer nunmehr vorläufig festgesetzt ist, wenn für den Steuerpflichtigen nach seinem objektiven Verständnishorizont nicht erkennbar ist, dass der ursprüngliche Vorläufigkeitsvermerk trotz der Änderung wirksam bleiben soll (Anschluss an BFH-Urteil vom 19.10.1999 – IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282, Rz 17).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.08.2017 – 3 K 2227/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 165;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten und werden für das Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.