BFH - Beschluss vom 06.07.2005
XI B 45/03
Normen:
BGB § 133 ; EStG § 10d ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2029
BFH/NV 2005, 2029
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 7764/99

Auslegung: Einspruch gegen ESt-Bescheid als Einspruch gegen Feststellungsbescheid

BFH, Beschluss vom 06.07.2005 - Aktenzeichen XI B 45/03

DRsp Nr. 2005/15054

Auslegung: Einspruch gegen ESt-Bescheid als Einspruch gegen Feststellungsbescheid

1. Unter Berücksichtigung des Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann ein Einspruch gegen den ESt-Bescheid entgegen seinem Wortlaut als ein solcher gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zu verstehen sein.2. Die Verpflichtung zu einer rechtsschutzgewährenden Auslegung des Einspruchsschreibens ergibt sich in erhöhtem Maße aus der Unübersichtlichkeit und Komplexität der verfahrensrechtlichen Lage hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem ESt-Bescheid einerseits und dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 3 EStG (heute: Abs. 4) andererseits.

Normenkette:

BGB § 133 ; EStG § 10d ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

Im Einkommensteuerbescheid der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für das Streitjahr 1995 vom 5. Januar 1998 wurde der Verlustanteil an einer KG doppelt berücksichtigt. Die Einkommensteuer wurde auf 0 DM und der verbleibende Verlustabzug zum 31. Dezember 1995 mit Feststellungsbescheid vom 7. Januar 1998 auf 187 778 DM festgestellt. Der zum 31. Dezember 1995 festgestellte Verlust wurde im Einkommensteuerbescheid für 1996 in voller Höhe berücksichtigt.