FG Hessen - Urteil vom 09.10.2006
3 K 1783/03
Normen:
AO § 235 ; AO § 367 ; AO § 370 Abs. 1 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; FGO § 44 ; FGO § 96 ;

Auslegung; Einspruchsschreiben; Isolierte Anfechtung; Vorsatz; Verkürzung von Vermögenssteuern; Steuerhinterziehung; Laiensphäre - Auslegung eines Einspruchsschreibens und ausreichender Vorsatz bei der Steuerverkürzung

FG Hessen, Urteil vom 09.10.2006 - Aktenzeichen 3 K 1783/03

DRsp Nr. 2007/8466

Auslegung; Einspruchsschreiben; Isolierte Anfechtung; Vorsatz; Verkürzung von Vermögenssteuern; Steuerhinterziehung; Laiensphäre - Auslegung eines Einspruchsschreibens und ausreichender Vorsatz bei der Steuerverkürzung

1. Soll der von einem Ehegatten eingelegte Einspruch auch Wirkung für den anderen Ehegatten haben, so muss der den Einspruch einlegende Ehegatte klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er dies auch im Namen des anderen Ehegatten tut. 2. Ein Einspruchsschreiben, das im Kopf nur den Namen eines Ehegatten enthält, nur von diesem unterschrieben und ausschließlich in der Ich-Form abgefasst ist, ist nur als Einspruch des einen Ehegatten auszulegen. 3. Interne Vorgänge, wie die Absprache, über das Tätigwerden des einen Ehegatten, sind für Außenstehende nicht erkennbar und bringen demzufolge nicht zum Ausdruck, dass auch der andere Ehegatte Einspruch einlegt. 4. Der Antrag auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung ist in den Klageantrag auf Aufhebung des Steuerbescheids und der Einspruchsentscheidung enthalten, wenn das Finanzamt wegen Nichteinlegung eines Einspruchs keine Einspruchsentscheidung hätte erlassen dürfen.