FG Hessen - Urteil vom 18.08.2005
6 K 3958/04
Normen:
FGO § 65 § 133 ;

Auslegung; Klageschrift; Einspruchsentscheidung; Streitgegenstand - Streitgegenstand einer Klage durch Beifügung einer Einspruchsentscheidung

FG Hessen, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen 6 K 3958/04

DRsp Nr. 2006/1155

Auslegung; Klageschrift; Einspruchsentscheidung; Streitgegenstand - Streitgegenstand einer Klage durch Beifügung einer Einspruchsentscheidung

Ist der Klageschrift, die den Streitgegenstand nicht konkret bezeichnet, eine von drei dasselbe Datum tragende Einspruchsentscheidungen beigefügt, kann hieraus nur der objektive Erklärungsinhalt abgeleitet werden, dass sich die Klage auf den Inhalt der beigefügten Einspruchsentscheidung beschränkt.

Normenkette:

FGO § 65 § 133 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist...und erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, seine Ehefrau war im Streitjahr...Streitig ist die Zulässigkeit einer Klage gegen die USt - und ESt - Bescheide 1996, durch die die Umsatzsteuer nach Kontrollmitteilungen wegen nicht erklärter Einnahmen von netto...DM um...Euro (USt 1996) bzw. bei der ESt 1996 die Einkünfte um...DM erhöht wurden.

1. Am 19.6.2004 ging bei Gericht per Telefax eine Klageschrift ein, in der es heißt:

"Gegen die Einspruchsentscheidung des FA vom 19.5.2004 (Steuernummer ...) legen wir Klage ein. Anlage: Kopie der Einspruchsentscheidung."