BFH - Beschluss vom 27.07.2009
IV B 73/08
Normen:
KStG § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1840
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 804/03

Auslegung koorporationsrechtlicher Bestimmungen über die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung eines Beherrschungsvertrages und Gewinnabführungsvertrages nach objektiven Gesichtspunkten; Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung von Gewinnabführungsverträgen

BFH, Beschluss vom 27.07.2009 - Aktenzeichen IV B 73/08

DRsp Nr. 2009/22764

Auslegung koorporationsrechtlicher Bestimmungen über die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung eines Beherrschungsvertrages und Gewinnabführungsvertrages nach objektiven Gesichtspunkten; Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung von Gewinnabführungsverträgen

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine KG, an der die Beigeladene --ebenfalls eine KG-- als Kommanditistin beteiligt ist. Die Beigeladene und die X-GmbH, die von der Beigeladenen gegründet worden war, schlossen im Jahr 1999 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. § 4 Abs. 1 des Vertrags hatte folgenden Wortlaut: "Dieser Vertrag gilt erstmals für das Geschäftsjahr der Tochtergesellschaft (GmbH), das am 31.12.2000 endet. Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, frühestens auf den ... (kein Datum genannt) gekündigt werden." Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte für das Streitjahr 2000 eine Organschaft nicht an, da der Vertrag nicht auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sei.