FG München - Urteil vom 21.04.2004
5 K 1607/04
Normen:
BGB § 133 ; FGO § 40 § 72 ;

Auslegung prozessualer Willenserklärungen; Empfängerhorizont; Einkommensteuer 1997, 1998 und 1999 (früheres Az.: 5 K 933/02)

FG München, Urteil vom 21.04.2004 - Aktenzeichen 5 K 1607/04

DRsp Nr. 2004/11344

Auslegung prozessualer Willenserklärungen; Empfängerhorizont; Einkommensteuer 1997, 1998 und 1999 (früheres Az.: 5 K 933/02)

1. Maßgeblich für die Auslegung prozessualer Willenserklärungen ist allein der Empfängerhorizont, also die Frage, wie ein objektiver, sachkundiger Empfänger die Erklärung zu verstehen hat. 2. Erklärt der kundige Prozessbevollmächtigte ausdrücklich die Klagerücknahme, so kann diese Erklärung selbst dann nicht in die Rücknahme eines bereits abschlägig beschiedenen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung umgedeutet werden, wenn im Betreff des Schreibens versehentlich das Aktenzeichen des Aussetzungsverfahrens angeführt worden ist.

Normenkette:

BGB § 133 ; FGO § 40 § 72 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Beurteilung von Einnahmen und Aufwendungen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Krankengymnast sowie die Frage, ob die Klage zurückgenommen wurde.

I.

Der Kläger wird beim Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1997, 1998 und 1999 war streitig, ob er selbständige oder nichtselbständige Einkünfte erzielte und in welcher Höhe die Einkünfte anzusetzen waren. Die gegen die jeweiligen Einkommensteuerbescheide erhobenen Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 25.01.2002 zurückgewiesen.