LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.03.2022
11 Sa 346/21
Normen:
ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5917/20
ArbG Düsseldorf, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5889/20
ArbG Düsseldorf, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1052/21

Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung bezüglich des EndterminsAnwendung des KSchG bei Leitung des Unternehmens aus dem AuslandBerücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland bei KündigungRechtmäßigkeit der Übersendung der Massenentlassungsanzeige per TelefaxUnbeachtliche fehlende Angaben in MassenentlassungsanzeigeWiderruf einer Funktionszulage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 11 Sa 346/21

DRsp Nr. 2022/8237

Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung bezüglich des Endtermins Anwendung des KSchG bei Leitung des Unternehmens aus dem Ausland Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland bei Kündigung Rechtmäßigkeit der Übersendung der Massenentlassungsanzeige per Telefax Unbeachtliche fehlende Angaben in Massenentlassungsanzeige Widerruf einer Funktionszulage

1. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin einen späteren als nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt.2. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit einem Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat.3. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB bilden.4. Zur Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG (hier verneint).