LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.02.2022
11 Sa 431/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5902/20
ArbG Düsseldorf, vom 13.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1397/21
ArbG Düsseldorf, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 5874/20
ArbG Düsseldorf, vom 13.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1397/21

Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung hinsichtlich des EndzeitpunktsAnwendbarkeit des KSchG bei Unternehmen mit Leitung im AuslandKein Betriebsübergang bei Übernahme ausländischer Standorte eines LuftverkehrsbetriebesRechtmäßigkeit der Übersendung einer Massenentlassungsanzeige per TelefaxWirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige bei Fehlen von Soll-AngabenAnforderungen an Berufungsbegründung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 11 Sa 431/21

DRsp Nr. 2022/8236

Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung hinsichtlich des Endzeitpunkts Anwendbarkeit des KSchG bei Unternehmen mit Leitung im Ausland Kein Betriebsübergang bei Übernahme ausländischer Standorte eines Luftverkehrsbetriebes Rechtmäßigkeit der Übersendung einer Massenentlassungsanzeige per Telefax Wirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige bei Fehlen von Soll-Angaben Anforderungen an Berufungsbegründung

1. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin einen späteren als nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt.2. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit einem Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat.3. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB bilden.4. Zur Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG (hier verneint).